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Änderung § 13 HkRNDV vom 01.01.2017
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§ 13 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 13 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2 Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln. (2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2 Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln. (2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben. |
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