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Änderung § 29 HkRNDV vom 01.08.2014
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§ 29 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 29 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 29 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 29 Bußgeldvorschrift |
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
(Textabschnitt unverändert) 1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt, 2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert, | |
3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 6. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt, 7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet, 8. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 10. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. | 3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
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