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Änderung § 11 HkRNDV vom 01.01.2017

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§ 11 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung


(1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lässt:

1. Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und neben erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen, und

2. Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt höchstens sechs Monate

(Text alte Fassung)

a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach § 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat oder

(Text neue Fassung)

a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b) zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wurde.

(2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde, nur auf diesen Umstand.

(4) 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 2 Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) 1 Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation registriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). 2 Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018)