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Änderung § 6 HkRNDV vom 01.01.2017
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§ 6 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 6 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen | |
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, wenn 1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese Anlage zugeordnet ist, 2. die Strommenge, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß § 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachgereicht worden sein, 3. der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat, 4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien noch kein Herkunftsnachweis und kein sonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, 5. für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, ausgestellt wurde, 6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 übermittelt hat, | |
(Text alte Fassung) 7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 3 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 bereits entwertet werden müsste, | (Text neue Fassung) 7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 bereits entwertet werden müsste, |
8. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, und 9. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird. (2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken. (3) 1 Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. 2 Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die erzeugte Strommenge eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist. (4) 1 Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Herkunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt wurde. 2 Weiterhin ist es der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde. (5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Absatz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen in entsprechendem Umfang verweigern. |
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