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Änderung § 8 HkRNDV vom 01.01.2017

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§ 8 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inhalt des Herkunftsnachweises


(Text alte Fassung)

(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 2 der Herkunftsnachweisverordnung die folgenden weiteren Angaben:

(Text neue Fassung)

(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben:

1. die Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3. die Bezeichnung der Anlage.

(2) 1 Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten. 2 Die zusätzlichen Angaben können nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3 Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(3) 1 Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen wird. 2 Bei der Antragstellung sind der Name und die Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, soweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil anzugeben. 3 Die Angaben nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 4 Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zugrunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern. 5 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung des Stroms zu prüfen. 6 Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche, einschränkende und abschließende Vorgaben zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantragten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.