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§ 1 - Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV)

V. v. 04.06.1980 BGBl. I S. 664
Geltung ab 14.06.1980; FNA: 753-8-2 Wasserwirtschaft

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

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