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§ 4 - Phosphathöchstmengenverordnung (PHöchstMengV)
§ 4 Verfahren
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.
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Zitierungen von § 4 PHöchstMengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PHöchstMengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PHöchstMengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1034/a14788.htm