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Änderung § 12 KapMuG vom 01.07.2013

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§ 12 KapMuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12 KapMuG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze


(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Musterbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht schriftlich beantragt haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. 2 Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. 3 Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 4 Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.