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Zitierungen von § 8 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
... ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist ...
§ 9 KapMuG Beteiligte des Musterverfahrens
... Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind: 1. die Eignung des ...
§ 22 KapMuG Wirkung des Musterentscheids
... Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und ...
§ 23 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... der Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht die nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem ...
§ 24 KapMuG Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
... betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten ...
Artikel 5 KapMuGRG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter „(§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)" durch die Wörter „des ...
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten ...
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