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Artikel 4 - Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (KapMuGRG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 GKG § 9, § 12, § 22, § 51a, Anlage 1
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst:
„§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz". - 2.
- Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig." - 3.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden." - 4.
- § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- 5.
- § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt." - 6.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Nummer 1211 werden im Gebührentatbestand in Nummer 3 nach den Wörtern „Vergleich oder" die Wörter „Beschluss nach § 23 Absatz 3 KapMuG oder" eingefügt.
- c)
- In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902 eingefügt:
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„1902 | Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 KapMuG) | 0,5". |
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuGRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... August 2012 (BGBl. I S. 1726), 39. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), 40. den teils am 1. Januar 2013, ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 RechtsBehEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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