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Artikel 7 - Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (KapMuGRG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,".
- 2.
- In Absatz 3 wird vor der Angabe „9" die Angabe „6a," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuGRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 MännlBeschnG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird folgender ...
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