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Artikel 9 - Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (KapMuGRG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
§ 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen."
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuGRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 KapMuGRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 9 tritt am 1. Juli 2013 in ...
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