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Artikel 1 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (24. RSAVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2012 RSAV § 28a, § 30, § 35, § 37, § 38, § 39, § 39a, § 40, § 41, § 42 (neu)
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28a wird aufgehoben.
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
- „11.
- die Anzahl der Versicherungstage mit Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Abgabedatum" durch das Wort „Verordnungsdatum" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 15a" durch die Angabe „§ 42" ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Herstellung des Versichertenbezugs durch die Krankenkassen ist zulässig, soweit dies für die Prüfungen nach § 42 erforderlich ist. Die Krankenkassen sind verpflichtet, alle im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs maschinell erzeugten Datengrundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller Korrekturmeldungen für die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie Nummer 8, 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 4 sowie die diesen Meldungen zugrunde liegenden, bei den Krankenkassen rechtmäßig gespeicherten Daten sechs Jahre lang revisionssicher und nachprüfbar zu speichern oder aufzubewahren; § 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird jeweils die Angabe „8 und 9" durch die Angabe „8, 9 und 11" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden dem Bundesversicherungsamt Daten nicht termingerecht übermittelt oder weisen sie erhebliche Fehler auf, kann das Bundesversicherungsamt die Daten insgesamt oder teilweise zurückweisen; anstelle der zurückgewiesenen Daten kann es die Vorjahresdaten zugrunde legen, hat dabei dann aber die Versichertenentwicklung und die Morbiditätsentwicklung sowie einen angemessenen Sicherheitsabzug zu berücksichtigen. Das Bundesversicherungsamt unterrichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über Art und Umfang der von ihm zurückgewiesenen und stattdessen zugrunde gelegten Daten nach Satz 4."
- 3.
- § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für Prüfungen bis zum Ausgleichsjahr 2008 ist § 15a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 und die damit verbundenen Datenerhebungen sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr durchzuführen."
- 4.
- § 37 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind höchstens die Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen; dies gilt nicht für die Ausgaben nach § 291a Absatz 7 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." - 5.
- Dem § 38 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
„§ 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." - 6.
- § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall von Buchstabe c ermittelt das Bundesversicherungsamt außerdem auf der Grundlage der aktuellen Vierteljahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung die zu erwartenden Daten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und den zu erwartenden Betrag nach § 41 Absatz 2 vorläufig neu" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 6 und 7 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen."
- 7.
- § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a Ermittlung des Korrekturbetrags(1) Das Bundesversicherungsamt prüft bei den Datenmeldungen nach § 30 Absatz 4 Satz 1 (Erstmeldung) und bei den Datenmeldungen nach § 30 Absatz 4 Satz 2 (Korrekturmeldung) eines Berichtsjahres, ob die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingehalten worden sind. Hat eine Krankenkasse diese Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten, ermittelt das Bundesversicherungsamt nach § 273 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Korrekturbetrag nach Maßgabe der folgenden Absätze getrennt für die Erstmeldung und die Korrekturmeldung und setzt ihn fest.(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet für die betroffene Krankenkasse adjustierte jährliche Zuweisungen für das dem jeweiligen Berichtsjahr folgende Ausgleichsjahr. Für die Berechnung sind die für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften heranzuziehen mit der Maßgabe, dass die Häufigkeit der Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 für die betroffene Krankenkasse nach den Absätzen 3 und 4 ermittelt wird. Bei einer Erstmeldung werden die adjustierten jährlichen Zuweisungen von der nach § 39 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c ermittelten vorläufigen Höhe der Zuweisungen abgezogen (Differenzbetrag bei Erstmeldung). Bei einer Korrekturmeldung werden die adjustierten jährlichen Zuweisungen von den nach § 41 Absatz 3 ermittelten Zuweisungen abgezogen (Differenzbetrag bei Korrekturmeldung). Ein Korrekturbetrag wird nur bei einem positiven Differenzbetrag ermittelt.(3) Kann das Bundesversicherungsamt feststellen, welche Daten entgegen den Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, dürfen diese Daten bei der Ermittlung der Häufigkeit der Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht für Daten, die in eine Berechnung nach § 42 Absatz 5 eingeflossen sind. Das Bundesversicherungsamt kann für die Feststellung von der betroffenen Krankenkasse entsprechend § 273 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch weitere Auskünfte und Nachweise verlangen. § 30 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.(4) Kann das Bundesversicherungsamt nicht feststellen, welche Daten entgegen den Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wurden, ermittelt es die Häufigkeit der Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 auf der Grundlage der letzten Vorjahresmeldung, für die das Bundesversicherungsamt nicht festgestellt hat, dass die betroffene Krankenkasse die genannten Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten hat. Das Bundesversicherungsamt kann die Verwendung der Vorjahresmeldung auf einzelne Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 beschränken. Die zwischenzeitliche Veränderung der Versichertenstruktur bei der betroffenen Krankenkasse wird durch eine alters- und geschlechtsbezogene Anpassung der Versichertentage je Risikomerkmal nach § 29 Nummer 1 berücksichtigt. Ist die Häufigkeit der Risikomerkmale nach § 29 Nummer 1 von der Vorjahresmeldung nach Satz 1 zur geprüften Datenmeldung bei allen Krankenkassen im Durchschnitt zurückgegangen, wird bei diesen Risikomerkmalen die Anzahl der Versichertentage bei der betroffenen Krankenkasse entsprechend angepasst; die Anpassung kann alters- und geschlechtsbezogen erfolgen.(5) Der Korrekturbetrag bei einer Erstmeldung beträgt 10 Prozent des Differenzbetrags nach Absatz 2 Satz 3. Der Korrekturbetrag bei einer Korrekturmeldung ergibt sich, indem zusätzlich zum Differenzbetrag nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent des Differenzbetrags erhoben wird. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz und die Zinserträge fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzugerechnet.(6) Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen." - 8.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte den Betrag, um den die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind, indem es
- 1.
- die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Ausgaben nach § 39 Absatz 5, die Kosten nach § 28q Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die nach § 137g Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme entstehenden Vorhaltekosten bereinigt,
- 2.
- von dem Wert nach Nummer 1 die Höhe der voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der voraussichtlichen standardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen, bereinigt um die auf standardisierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungskosten entfallenden Anteile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten, abzieht,
- 3.
- bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 2 das Ergebnis nach Nummer 2 durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen, verringert um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und durch die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit der um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvormonats gemeldet ist, vervielfacht,
- 4.
- anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 2 durch die voraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12 teilt und für jede Krankenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des Vorvormonats gemeldet ist, vervielfacht."
- 9.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr)
- 1.
- die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge,
- 2.
- die Werte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und
- 3.
- die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c Absatz 2
- neu.
- § 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse den Betrag, um den die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind, indem es- 1.
- von dem Wert nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der standardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Krankenkassen, bereinigt um die auf standardisierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungskosten entfallenden Anteile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten, abzieht,
- 2.
- bei einem negativen Ergebnis nach Nummer 1 das Ergebnis nach Nummer 1 durch die jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen, verringert um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, teilt und für jede Krankenkasse mit der jahresdurchschnittlichen, um die Anzahl der Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht,
- 3.
- anderenfalls das Ergebnis nach Nummer 1 durch die jahresdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen teilt und für jede Krankenkasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht.
- b)
- Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres durchzuführen und im nächsten Jahresausgleich auf Grundlage der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz zu korrigieren. Das Nähere zum Verfahren bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen."
- 10.
- Folgender § 42 wird angefügt:
„§ 42 Prüfung der Datenmeldungen(1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbereich mindestens alle zwei Jahre folgende Daten, jeweils bezogen auf eines der beiden zuletzt nach § 41 abgeschlossenen und korrigierten Ausgleichsjahre, auf deren Richtigkeit zu prüfen:- 1.
- die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 11 aus der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz und die nach § 38 Absatz 2 gemeldeten Daten,
- 2.
- die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 aus der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz und die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und 9 aus der Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz.
(2) Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für den jeweiligen Prüfzyklus die Stichprobenmethodik und insbesondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Stichprobenumfangs fest und bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben. Das Bundesversicherungsamt zieht die Stichproben für die jeweilige Prüfung und stellt den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 die Liste der gezogenen Stichproben in pseudonymisierter Form zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesversicherungsamt fest, welche der ihm vorliegenden Daten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 es darüber hinaus für die Stichprobenprüfung den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Prüfung zur Verfügung stellt.(3) Das Bundesversicherungsamt bestimmt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 das Nähere zu Art, Umfang und Aufbereitungsform der Daten und Belege, die die Krankenkassen den Stellen nach Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln haben. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 teilen dem Bundesversicherungsamt, der Krankenkasse und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich das Ergebnis ihrer Prüfungen mit. Das Nähere zur Mitteilung der Prüfergebnisse bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1.(4) Für die Richtigkeit der nach § 38 Absatz 2 gemeldeten Daten ist zu prüfen, ob die für die Berücksichtigung der Versichertenzeiten maßgeblichen Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 7 und 8 hinsichtlich der Teilnahme an einem nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen strukturierten Behandlungsprogramm vorliegen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, sind die Meldungen des jeweiligen Ausgleichsjahres zu prüfen; zu berücksichtigen sind dabei die den Meldungen zugrunde liegenden Unterlagen des Ausgleichsjahres, des diesem vorangegangenen und des diesem nachfolgenden Kalenderjahres.(5) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils festgestellten fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle auf die der jeweiligen Stichprobe zugrunde liegende Grundgesamtheit hoch. Das Bundesversicherungsamt bestimmt das jeweils anzuwendende Hochrechnungsverfahren im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Hierbei kann es auch bestimmen, dass die Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plausiblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten.(6) Die erstmalige Festlegung nach Absatz 2 und die erstmalige Bestimmung nach Absatz 5 erfolgen auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens. Das Bundesversicherungsamt beauftragt eine Person oder Personengruppe, die über besonderen Sachverstand in Bezug auf statistische Verfahren und Kenntnisse der Versichertenklassifikation nach § 31 Absatz 4 verfügt. Das Gutachten soll insbesondere Vorschläge für die Stichprobenmethodik nach Absatz 2, für die Sicherstellung der Stichprobengüte, für ein Hochrechnungsverfahren nach Absatz 5 sowie für eine Weiterentwicklung dieser Verfahren in den nachfolgenden Prüfzyklen unterbreiten. Vor Fertigstellung des Gutachtens sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 anzuhören.(7) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach Absatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 39 Absatz 3a Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz und die Zinserträge fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich zu dem Wert nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 hinzugerechnet."
Zitierungen von Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 24. RSAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
24. RSAVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 12 PNG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordung vom 12. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, werden die ...
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