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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung



Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (aufgehoben)".

b)
Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen".

c)
Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen".

d)
Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen".

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort „Mobilitätshilfen" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,".

bb)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,".

3.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „die zugeteilte Erkennungsnummer" werden durch die Wörter „das zugeteilte Kennzeichen" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird aufgehoben.

cc)
Satz 3 wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette" werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung" werden durch die Wörter „oder einer Sicherheitsprüfung" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung."

c)
In Absatz 13 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „befristet" die Wörter „bis zu zwölf Monaten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen

1.
nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und

2.
keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten" durch die Wörter „seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten" und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „, 47a" gestrichen.

11.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Anwendung," die Wörter „dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und" eingefügt.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„§ 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."

13.
In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt.

14.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorzulegen" durch die Wörter „zu erbringen" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.

Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:

1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,

2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,

3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,

4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,

5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,

6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,

7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,

8.
die Fahrzeugbeschreibung,

9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und

10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,

2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,

3.
die Art des Fahrzeugs,

4.
den Hersteller des Fahrgestells,

5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und

6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2013

15.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und".

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,

2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,

3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,

5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.

Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:

1.
die Nummer des Versicherungsscheines,

2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

3.
die Kennzeichenart.

Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht."

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

17.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2013

 
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,".

d)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Gemeindekennziffer" die Wörter „sowie die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

f)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,".

18.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2013

 
 
cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

ee)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,".

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.

19.
§ 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei natürlichen Personen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, bei juristischen Personen den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift, bei Vereinigungen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,".

b)
In Buchstabe g werden nach dem Wort „Maßnahmen" die Wörter „und Angaben" eingefügt.

c)
In Buchstabe h werden die Wörter „die Reservierung" durch die Wörter „das Ablaufdatum der Reservierung" ersetzt.

d)
In Buchstabe k wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

e)
In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."

20.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder unter Verwendung der Anschrift" durch die Wörter „erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „oder unter Verwendung" durch die Wörter „erforderlichenfalls in Verbindung mit" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Daten nach" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2013

 
d)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
§ 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten".

22.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 und" gestrichen.

23.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Inland" die Wörter „kein Wohnsitz," eingefügt.

24.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a und 15b eingefügt:

„15a.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet,

15b.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person überlässt,".

e)
In Nummer 16 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

25.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „zulassungsfrei" die Wörter „, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden die Wörter „vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" gestrichen.

bb)
In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort „Fahrzeugscheine" die Wörter „vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" eingefügt.

cc)
In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;

8.
Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind."

dd)
In Satz 2 werden die Wörter „4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden" durch die Wörter „7 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013 aufgebraucht werden" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anzuwenden."

26.
Anlage 1 wird aufgehoben.

27.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „Landesorgane," die Wörter „der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung," eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:

„BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-
rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei
der „Bundesfinanzdirektion Südwest" - Dienstort Offenbach)".


 
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:

„BBLBrandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-
zei Brandenburg)".


 
 
bb)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:

„BWLBaden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg -
Landespolizeipräsidium)".


 
 
cc)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:

„LSASachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)".


 
 
dd)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:

„MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)".


 
 
ee)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:

„NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes NRW, Duisburg)".


 
 
ff)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:

„RPLRheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)".


 
 
gg)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:

„SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-
polizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)".


 
 
hh)
Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:

„SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)".


 
d)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
0; B oder BN Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in
Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
Unterscheidungszeichen
des Verwaltungsbezirkes
am Sitz des Konsulats
Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)".


28.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."

b)
Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung „W" (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen."

bb)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
einzeiliges Kennzeichen

Abbildung einzeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)


 
 
 
2.
zweizeiliges Kennzeichen

Abbildung zweizeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)


 
 
 
3.
Kraftradkennzeichen

Abbildung Kraftradwechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)
".

 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ziffern" die Wörter „- ohne Kennbuchstabe „H" und Kennzeichnung „W" -" eingefügt.

bbb)
Satz 4 wird gestrichen.

c)
Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."

d)
Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."

e)
In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b)" durch die Wörter „Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)" ersetzt.

29.
In Anlage 5 werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position „(19) Breite in mm" die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.

30.
In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:



Abbildung Vorderseite Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I (BGBl. 2012 I S. 2240)
".

 
b)
Die Rückseite wird wie folgt geändert:

aa)
Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabe „i. A." eingefügt.

bb)
Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Position „(19) Breite in mm" werden die Wörter „ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.

bbb)
Die Position 91 wird wie folgt gefasst:

„(91) Versorgungsnummer Fahrzeug".

ccc)
Die Position 94 wird wie folgt gefasst:

„(94) Einsatzmasse in kg".

ddd)
Folgende Positionen werden angefügt:

„(98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes

(99) zulässige Zuggesamtmasse in kg".

cc)
In der Spalte „Veränderungsgründe" wird in den Positionen „Stilllegung wegen Langzeitkonservierung" und „Reaktivierung nach Langzeitkonservierung" jeweils das Wort „Langzeitkonservierung" durch das Wort „Langzeitlagerung" ersetzt.

31.
In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort „Fahrzeugscheinheft" durch das Wort „Fahrzeugschein" ersetzt.

32.
Folgende Anlage 10a wird eingefügt:

„Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen

Abbildung Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2241)
".

33.
Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 FZVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird das Wort ...