Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
1b des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Krankengeld" die Wörter „oder Mutterschaftsgeld" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kurmaßnahme" durch die Wörter „Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist §
6 Absatz 1 Satz 2 des
Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Schwangerschaft oder Entbindung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38" durch die Wörter „gelten die §§ 24h und 38" ersetzt.
- 3.
- Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14 Mutterschaftsgeld
- 1.
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und
- 2.
- sonstige Mitglieder, des Voraussetzungen die die § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
- 1.
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,
- 2.
- mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und
- 3.
- die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen."
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474