(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, die folgenden Zwecken dienen:
- 1.
- Erstellung des Berichts der Bundesregierung über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie
- 2.
- Erfüllung der Informationsanforderungen zu „Arbeitsunfällen und sonstigen berufsbedingten Gesundheitsproblemen" nach Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 1).
(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt. Sie werden als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach §
2 des
Mikrozensusgesetzes 2005 vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) geändert worden ist, und zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, ausgewählt worden sind.