Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§
2,
3,
5,
6 und
8 des
Mikrozensusgesetzes 2005.