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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union (ArbUnfStatV k.a.Abk.)

V. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2265 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2014; FNA: 29-22-5 Statistik
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§ 4 Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005



Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.

 
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