In Struktur der Erhebung der der Arbeitskosten nach §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Verdienststatistikgesetzes wird
- 1.
- die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
- 2.
- die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz zusätzlich erhoben.