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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
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§ 2 - Managementprämienverordnung (MaPrV)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2278 (Nr. 52); aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Geltung ab 08.11.2012; FNA: 754-22-8 Energieversorgung
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Geltung ab 08.11.2012; FNA: 754-22-8 Energieversorgung
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§ 2 Höhe der Managementprämie
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Managementprämie beträgt bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteuerbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei
- 1.
- im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilowattstunde,
- 2.
- im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilowattstunde,
- 3.
- ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Kilowattstunde.
Zitierungen von § 2 MaPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MaPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MaPrV Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen
... Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Absatz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber 1. die technischen ...
§ 4 MaPrV Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber
... Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffentlichung der energieträgerspezifischen Referenzmarktwerte ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10354/a178157.htm