Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (3. WohnRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291 (Nr. 53); Geltung ab 16.11.2012, abweichend Artikel 4
| |

Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2012 WoGG § 14, § 23, § 33, § 38, § 41, mWv. 1. Januar 2013 § 34, § 35, § 36

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Versorgung" die Wörter „einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist" eingefügt.

2.
§ 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden."

3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ob, mit welchem Wohnungsstatus und von welchem Zeitpunkt an ein Haushaltsmitglied unter der Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird oder geleistet wird oder wurde, bei der Meldebehörde gemeldet ist oder nicht mehr gemeldet ist und unter welcher neuen Anschrift es gemeldet ist,".

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „ob und für welche Zeiträume" durch die Wörter „ob, für welche Zeiträume und bei welchem Arbeitgeber" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „der Wohnung, für die Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde" eingefügt.

bbb)
Im Satzteil nach Nummer 6 werden die Wörter „die für die Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen" durch die Wörter „an die Meldebehörden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „(zentralen Landesstelle)" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen sowie die Meldebehörden führen den Datenabgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle an die Wohngeldbehörde."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „die nach § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten sowie" eingefügt und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „die sonst nach Landesrecht für den Datenabgleich zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder über eine dieser Stellen" durch die Wörter „die zentrale Landesstelle oder über die zentrale Landesstelle" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Stelle" durch die Wörter „zentrale Landesstelle" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

4.
In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „der wohngeldberechtigten Personen" durch die Wörter „der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder" ersetzt.

5.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Erhebungszeitraum" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die

a)
noch nicht 18 Jahre alt sind oder

b)
mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;".

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;".

d)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
a)
das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach § 17 und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;

b)
die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;

im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;".

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Berichtszeitraums" durch das Wort „Erhebungszeitraums" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Erhebungszeitraum" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berichtszeitraums" durch das Wort „Erhebungszeitraums" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort „regeln" die Wörter „; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben" eingefügt.

8.
Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. WohnRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WohnRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 3. WohnRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5 und 6 tritt am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2654
Eingangsformel 11. WoGVÄndV
... 38 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet ...

Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Eingangsformel 2. WoGFV
... vor Satz 2 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291 ) und Nummer 4 durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 9 SEPA-BG Folgeänderungen
...  (5) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, wird wie folgt ...