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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung (TätVG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 59a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „unterziehen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- 2.
- In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5" durch die Wörter „Nummer 3 bis 6" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TätVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TätVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425
Artikel 1 StGBuaÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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