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Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 1 wird in 13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 PostPersRG § 3, § 4, § 9, § 10, § 11, § 14, § 16, § 24, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33

Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 104 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11 das Wort „Vergütungen," gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen" durch die Wörter „auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,

2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,

3.
dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz oder mehrheitlich gehören oder

4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.

Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Bei den Aktiengesellschaften können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Sonderzahlungen und Leistungsentgelte" werden durch die Wörter „Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Leistungsprämien- und -zulagenverordnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung" werden durch das Wort „Bundesleistungsbesoldungsverordnung" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vergütungen," gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übergangsweise" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Postbeamtenversorgungskasse" das Komma gestrichen und werden die Wörter „die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat" durch die Wörter „bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" ersetzt.

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „31. Mai" durch die Angabe „30. April" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Mai" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Zuweisungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträge" ersetzt.

9.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund."

10.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1 sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

11.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Konzernbetriebsrat" die Wörter „der Aktiengesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Konzernbetriebsrats" die Wörter „der Aktiengesellschaft" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BAPostG § 3, § 9, § 10, § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), §§ 11 bis 14, § 18, § 22

Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 100 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4."

2.
Nach § 8 wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:

„Vierter Abschnitt Postbeamtenversorgungskasse

§ 9 Grundsätze

Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse" weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.

(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligtenberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.

§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.

(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.

(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung teil.

§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt."

3.
§ 18 wird aufgehoben.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des Berichts des Bundesrechnungshofs" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 BEPNStruktG § 4

§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2016" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „und 3" gestrichen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich