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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
Anlage 2a - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)
V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303 (Nr. 54)
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
Anlage 2a PEPP-Entgeltkatalog, PEPP-Version 2013, Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung
Anlage 2a wird in 5 Vorschriften zitiert
PEPP | Bezeichnung | Bewertungs- relation/Tag |
1 | 2 | 3 |
Strukturkategorie Psychiatrie, teilstationär | ||
TA02Z | Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen | 0,7073 |
TA15Z | Organische Störungen, amnestisches Syndrom, Alzheimer-Krankheit oder sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems | 0,8653 |
TA19Z | Psychotische, affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme, Schlaf-, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen, Alter > 65 Jahre oder mit komplizierender Konstellation | 0,7550 |
TA20Z | Psychotische, affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme, Schlaf-, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen, Alter < 66 Jahre, ohne komplizierende Konstellation | 0,6897 |
Strukturkategorie Kinder- und Jugendpsychiatrie, teilstationär | ||
TK04Z | Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen ohne komplizierende Nebendiagnose | 1,0033 |
TK14Z | Affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen mit komplizierender Nebendiagnose oder Verhaltensstörungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen | 1,0432 |
Strukturkategorie Psychosomatik, teilstationär | ||
TP20Z | Psychosomatische oder psychiatrische Störungen | 0,7561 |
Zitierungen von Anlage 2a PEPPV 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a PEPPV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PEPPV 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PEPPV 2013 Abrechnungsgrundsätze
... die im Entgeltkatalog ausgewiesene maßgebliche Bewertungsrelation nach Anlage 1a oder Anlage 2a mit dem Basisentgeltwert multipliziert wird (Preis je Vergütungsstufe). Das Ergebnis wird ...
§ 2 PEPPV 2013 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
... § 3 gelten nur für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a . Eine Zusammenfassung von voll- und teilstationär bewerteten Leistungen erfolgt ...
§ 5 PEPPV 2013 Zusatzentgelte
... Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a oder zu den Entgelten nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung können ... zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a oder den nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Entgelten abgerechnet ...
§ 6 PEPPV 2013 Teilstationäre Leistungen
... und jeden weiteren Tag der Krankenhausbehandlung teilstationäre Entgelte nach Anlage 2a oder Entgelte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung ...
§ 9 PEPPV 2013 Laufzeit der Entgelte
... Die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Entgelte nach den Anlagen 1a, 2a und 3 sind für Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem Zeitpunkt des Umstiegs auf ...
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