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Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)

V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2125-46-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Gebühren und Auslagen



Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.




§ 2 Gebührenbemessung



Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.


§ 3 Befreiung und Ermäßigung



Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Dezember 2012 VIGGebV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2012.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner