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§ 17 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2032-3-13 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.12.2012; FNA: 2032-3-13 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 17 Technische Geräte
(1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet.
(2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre Kosten regelmäßig zu warten.
(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.
(4) 1Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. 2Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. 3Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung V. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1561 m.W.v. 1. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 17 AUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 (02.07.2016) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1561 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 AUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 AUV Umzug am ausländischen Dienstort (vom 05.04.2017)
... nach § 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Auslagen nach § 17 erstattet werden. (2) Bei Umzügen nach Absatz 1 aus gesundheitlichen Gründen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561
Artikel 1 AUVÄndV Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
... der von ihr ermächtigten Behörde" eingefügt. 8. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Werden anlässlich des Umzugs an ...
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