Tools:
Update via:
Zitierungen von § 21 AUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AUV Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichtigungsfähige Kosten (vom 01.07.2016)
... vor Ablauf der Jahresfrist stellt. (4) Leistungen nach den §§ 18 bis 21 , die vor dem Umzug gewährt werden, stehen unter dem Vorbehalt, dass zu viel erhaltene ...
§ 25 AUV Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
... widerrufen, hat die berechtigte Person 1. die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 zurückzuzahlen, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs nicht ... einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 , die die berechtigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat, auf die Beträge ...
§ 26 AUV Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren (vom 01.01.2019)
... nach § 19, 10. die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 ; für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 40 Prozent dieser ... Person werden 20 Prozent der Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 gezahlt. (6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 länger als ...
Zitat in folgenden Normen
Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
§ 5 ARV Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung (vom 10.04.2021)
... der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet. § 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
Artikel 1 3. ARVÄndV
... ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10366/v178261.htm