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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (BImSchV36uaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)2)
Es verordnet auf Grund
- -
- des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die Nummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- -
- des § 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) angefügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- -
- des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
- -
- des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
- 2)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2012 36. BImSchV § 2, § 4, § 5, § 6, § 6a (neu), § 7, § 8 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu), § 8, § 16 (neu), Anlage
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a bis 16 ersetzt:
„§ 6a Bagatellgrenze
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
§ 8 Doppelgewichtungsnachweis
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 12 Zertifizierungsstellen
§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
§ 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 16 Übergangsvorschrift". - 2.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt.
- 4.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Bagatellgrenze
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird." - 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „finden," die Wörter „mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind," eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Reststoffen" die Wörter „im Sinne von Absatz 4" eingefügt.
- bb)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfälle" die Wörter „oder Reststoffe" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Reststoffe sind
- 1.
- Rohglycerin,
- 2.
- Tallölpech,
- 3.
- Gülle und Stallmist,
- 4.
- Stroh sowie
- 5.
- Altspeisefette und -öle.
- 6.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 eingefügt:
„§ 8 Doppelgewichtungsnachweis(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.(2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen(1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:- 1.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und
- b)
- die Art des Abfalls,
- 2.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde, und
- b)
- die Art des Reststoffs,
- 3.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,
- b)
- die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,
- c)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und
- d)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie
- 4.
- im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
- a)
- die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,
- b)
- die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,
- c)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,
- d)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und
- e)
- den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.
(2) Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass- 1.
- Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und
- 2.
- die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;
(3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass- 1.
- Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und
- 2.
- Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.
(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen(1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.(2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.(3) Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach § 7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen(1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
§ 12 Zertifizierungsstellen(1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. Für die Überwachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach § 7 einhalten.(4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach § 7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können.(5) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,- 1.
- Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen,
- 2.
- andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und
- 3.
- Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen.
(6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
- 2.
- Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet,- 1.
- die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere
- a)
- auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen,
- b)
- Geschäftsunterlagen vorzulegen,
- c)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und
- d)
- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind- 1.
- die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und
- 2.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für- 1.
- den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,
- 2.
- die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für- 1.
- die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11,
- 2.
- die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12,
- 3.
- den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,
- 4.
- den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise.
- 7.
- Der bisherige § 8 wird § 15.
- 8.
- Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16 Übergangsvorschrift
Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden." - 9.
- In der Anlage (zu § 4) werden die Wörter „zuständigen Stelle" durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 Biokraft-NachV § 2, § 18, § 24, § 33, § 43, § 66, § 68, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu Anlage 5 wie folgt neu gefasst:
„Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse
- a)
- erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
- b)
- im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,".
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „sonstige" gestrichen.
- b)
- Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote."
- 3.
- In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3" gestrichen.
- 4.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll," gestrichen.
- cc)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
- 6.
- In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfragen" durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen" ersetzt.
- 7.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- 8.
- Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
- 9.
- Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2012.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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