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Änderung § 5 FinStabG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FinStabG, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des FinStabGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FinStabG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 5 FinStabG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 35 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen. 3 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen. 3 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. |
(2) 1 Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. 2 Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. 3 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend. |
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