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§ 8 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 8 Dauer der Preisbindung
(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes G. v. 14. Juli 2006 BGBl. I S. 1530 m.W.v. 20. Juli 2006
Frühere Fassungen von § 8 Buchpreisbindungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes vom 14.07.2006 BGBl. I S. 1530 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Buchpreisbindungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BuchPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1530
Artikel 1 BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens ...
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