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Änderung § 4 Buchpreisbindungsgesetz vom 01.09.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Grenzüberschreitende Verkäufe


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Preisbindung gilt nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.

(2) Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.