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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (FinStabGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FinStabGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinStabGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3a FinStabGEG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden ...
Artikel 5 FinStabGEG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und ...
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