Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (FinStabGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EZulV § 5

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:

 
„6a.
einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,".

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FinStabGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 3 ProfBesNeuG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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