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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 RPflG § 11, § 24a, § 35, mWv. 1. Januar 2013 § 3, § 14, § 15, § 17, § 19, § 19a, § 20, § 23
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird jeweils das Wort „die" durch das Wort „den" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes," gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535)" eingefügt.
- c)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
- „17.
- die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vorbehalten."
- 4.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „§ 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in
- a)
- § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs,
- b)
- § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,
- c)
- § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,
- d)
- § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- e)
- § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
- 6.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10" ersetzt.
- c)
- In Nummer 6 werden die Wörter „und 2 Buchstabe b" gestrichen.
- 7.
- § 19a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht". - b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:
- 1.
- die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausführungsgesetzes),
- 2.
- die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes),
- 3.
- die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgesetzes),
- 4.
- die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des Ausführungsgesetzes)."
- 8.
- In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.
- 9.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7" durch die Angabe „§ 81 Absatz 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2" durch die Angabe „§ 97 Absatz 5" und die Angabe „§ 81 Abs. 2" durch die Angabe „§ 81 Absatz 5" ersetzt.
- d)
- In Nummer 7 werden die Wörter „oder Zustellungsbevollmächtigten" gestrichen, wird nach der Angabe „§ 11" die Angabe „Absatz 2" eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe „§ 58" ersetzt.
- e)
- In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechtsBehEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten
... 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
Bekanntmachung RPflGNB *) (vom 01.01.2013)
... teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes. *) (gesamter Text und frühere ...
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