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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 01.08.2013

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 9 Änderung der Kostenordnung


(Text neue Fassung)

Artikel 9 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

1b Rechtsbehelfsbelehrung



Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

'§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung'.

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

7a Rechtsbehelfsbelehrung

(Textabschnitt unverändert)

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.'

vorherige Änderung

2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:



3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.'