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Artikel 2 - Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)

Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2012 KraftStG 2002 § 2, § 3d, § 8, § 9, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

b)
Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.

2.
§ 3d wird wie folgt gefasst:

„§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für

1.
zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,

2.
fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.

(2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personenkraftwagen" durch die Wörter „bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" ein Komma sowie die Wörter „Kranken- und Leichenwagen" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energiespeichern" die Wörter „oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern" eingefügt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar."

b)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."

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*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.



 

Zitierungen von Artikel 2 VerkehrStÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VerkehrStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkehrStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VerkehrStÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9 § 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...