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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 22.12.2012
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Artikel 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2012 geltenden Fassung | Artikel 4 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2012 geltenden Fassung durch B. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2725 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft, dass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Artikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche 1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder 2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist; | |
(Text alte Fassung) es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige erfolgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt. | (Text neue Fassung) es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige erfolgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt. *) |
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. Dezember 2012. | |
--- *) Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2725). | |
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