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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBVIIÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 360 wird wie folgt gefasst:
„§ 360 Umlagesatz
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent." - 2.
- § 361 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,".
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SGBVIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. SGBVIIÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 4 SchfAVNOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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