§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Text alte Fassung) § 5 Marktüberwachung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuzuleiten. |