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Änderung § 1 BauPG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 141 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BauPG

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§ 1 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 141 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Technische Bewertungsstelle


(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(Text neue Fassung)

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.

vorherige Änderung

(4) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.



(4) Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

(heute geltende Fassung) 
 

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