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Änderung § 3 BauPG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 141 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 141 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen | |
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor. (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. |
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