Tools:
Update via:
Änderung § 5 BauPG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 141 ProdSGNOG am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Marktüberwachung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10381/al0-99049.htm