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Änderung § 5 BauPG vom 27.06.2020

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§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 5 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Marktüberwachung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten.



 
(heute geltende Fassung)