Tools:
Update via:
Änderung § 5 BauPG vom 16.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BauPG und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 5 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Marktüberwachung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10381/al152734-0.htm