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Änderung § 3 BauPG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 119 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 119 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen | |
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor. (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. |
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