Tools:
Update via:
Änderung § 5 BauPG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BauPG, alle Änderungen durch Artikel 119 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BauPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 5 BauPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 BauPG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 119 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Marktüberwachung | |
(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bauproduktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuzuleiten. | (Text neue Fassung) (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zuzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10381/al50845-0.htm