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§ 2 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 2 Aufgaben des Bundes



Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffsverkehrs.



 

Zitierungen von § 2 EU-FahrgRSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU-FahrgRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EU-FahrgRSchG Verordnungsermächtigung (vom 01.10.2021)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zu ...