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§ 5 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 12.12.2012; FNA: 9510-32 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 12.12.2012; FNA: 9510-32 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
- 1.
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und
- 2.
- die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
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