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§ 6 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 12.12.2012; FNA: 9510-32 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 12.12.2012; FNA: 9510-32 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.
(2) 1Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 bestehenden Rechte und Pflichten sowie
- 2.
- Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgastes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an sich getragen oder mit sich geführt hat.
(3) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. 2Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. 3Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
(5) 1Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. 2§ 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. 3Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 30. November 2019 BGBl. I S. 1942 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 6 EU-FahrgRSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 10 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942 |
aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell | vor 01.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EU-FahrgRSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EU-FahrgRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-FahrgRSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 20 VSBGEG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 10 VSBGuaÄndG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... § 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. ...
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