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Änderung § 7 EU-FahrgRSchG vom 15.08.2013
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§ 7 EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 7 EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 170 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 7 Kosten | (Text neue Fassung)§ 7 Gebühren und Auslagen |
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. | Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. |
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