Änderung § 7 EU-FahrgRSchG vom 15.08.2013

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§ 7 EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 170 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 7 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.



Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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