Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des EU-FahrgRSchG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-FahrgRSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
EU-FahrgRSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | EU-FahrgRSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 131 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Aufgaben des Bundes § 3 Zuständige Behörde § 4 Befugnisse § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 6 Schlichtungsstelle | |
(Text alte Fassung) § 7 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 7 (aufgehoben) |
§ 8 Verordnungsermächtigung § 9 Bußgeldvorschriften | |
§ 7 Gebühren und Auslagen | § 7 (aufgehoben) |
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. | |
§ 8 Verordnungsermächtigung | |
Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen wird, 2. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln, | |
3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen, 4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 26 zu treffen. | 3. Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 26 zu treffen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10383/v199801-2021-10-01.htm